Eine Gesamtübersicht finden Sie in unserem PDF Antragshilfe. Sobald Sie dieses aufrufen (Pop-up-Blocker bitte deaktivieren), öfnet sich ein neues Fenster in Ihrem Browser. Sie können dann die Antragshilfe durchlesen, herunterladen oder ausdrucken. Sobald Sie das Fenster schliessen, sind Sie wieder auf unserer Hilfeseite. Für die Antragshilfe klicken Sie bitte hier.
Beim Ausfüllen des Antrages müssen Sie in jedem Schritt erst alle notwendigen Felder vollständig füllen, bevor Sie in den nächsten Schritt über die Schaltfläche "Weiter" am unteren Ende der Eingabemaske wechseln können. D.h. Sie müssen erst die Daten Ihrer Firma/Apotheke und mindestens einen fachlichen Leiter definiert haben, bevor Sie die Versorgungsbereiche wählen können.
Sie können jederzeit zu vorherigen Schritten zurückkehren und Änderungen vornehmen (außer im Schritt "1. Antragsart"). Weiterhin können Sie einen Antrag jederzeit über die Schaltfläche "Antrag speichern" am unteren Ende der Eingabemaske zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt fortfahren.
Zu jedem Versorgungsbereich muss im Reiter "4. Versorgungsbereiche" immer ein fachlicher Leiter angegeben werden. Daher kann der erste fachliche Leiter nicht gelöscht werden.
Wenn Sie z.B. den zweiten eingetragenen fachlichen Leiter beibehalten wollen und den ersten fachlichen Leiter entfernen möchten, müssen Sie zuerst als ersten fachlichen Leiter den zuvor an zweiter Position eingetragenen Leiter wählen und dann den zweiten Eintrag löschen.
Am oberen Rand der Webseite finden Sie den Menüpunkt "Mein Profil". Hierüber gelanden Sie auf eine Seite, die Ihnen Ihre hinterlegten Daten anzeigen kann, sowie die Schaltfläche "Passwort ändern".
An Hilfsmittelversorgungsverträgen kann nur teilnehmen, wer die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllt (§ 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V).
Die Präqualifizierung (PQ) bestätigt das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Sie wird einmal für eine unbestimmte Anzahl von Verträgen durchgeführt. Nach erfolgter Präqualifizierung wird diese automatisch in einem zentralen Verzeichnis registriert. Dieses Verfahren lässt den Nachweis der Eignung gegenüber jeder einzelnen Krankenkasse entfallen.
Immer dann, wenn in einem Hilfsmittelliefervertrag einer Krankenkasse die Präqualifizierung gefordert wird.
Die Präqualifizierungsbestätigung ist von allen Krankenkassen zu akzeptieren, auch von jenen, die sie nicht explizit bei Vertragsverhandlungen verlangen. Einzelfallprüfungen hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung zur Teilnahme an der Hilfsmittelversorgung entfallen, wodurch der Aufwand minimiert wird.Die Präqualifizierungsbestätigung gilt für fünf Jahre. Der GKV-Spitzenverband wird automatisch durch die Präqualifizierungsstellen informiert und stellt diese Informationen den Krankenkassen zur Verfügung.
Neben der Präqualifizierung können die Krankenkassen noch weitere Voraussetzungen für den Beitritt zu einem Liefervertrag festlegen, die z.B. durch Zertifikate belegt werden müssen. Dies dürfen aber nur auf den konkreten Auftrag bezogene Anforderungen sein, nicht solche, welche die grundsätzliche Eignung zur Hilfsmittelversorgung betreffen.
Wenn bei Ihnen, statt einem Download der XML-Datei, eine Seite geöffnet wird, in der "merkwürdige" Ausgaben zu finden sind, dann hat Ihr Browser wahrscheinlich versucht die XML-Daten selbst darzustellen.
In diesem Fall klicken Sie lieber mit der rechten Maustaste auf die Schaltfläche „XML-Datenexport“ und wählen im öffnenden Menü den Punkt „Ziel speichern unter…“ aus.